Taxenordnung
V e r o r d n u n g
zur Regelung des Taxenverkehrs
im Landkreis Verden
( Taxenordnung )

§ 1

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen
Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz
im Landkreis Verden haben.

2. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen
nach dem Personenbeförderungsgesetz,
nach den zu seiner Durchführung erlassenen
Rechtsvorschriften und nach dem zum Verkehr
mit Taxen erteilten Genehmigungen
sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr ( BOKraft ) bleiben unberührt.

§ 2

Bereitstellung von Taxen

1. Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen der Betriebssitzgemeinde und am Betriebssitz bereitgestellt werden.
.
Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände oder auf Taxenständen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist die Genehmigung des Landkreises Verden einzuholen.

2. Jede Taxifahrerin/jeder Taxifahrer ist berechtigt,ihr/sein Taxi auf den gekennzeichneten
Taxenständen bereitzustellen,wenn die festgesetzte Anzahl der Taxenplätze noch nicht
erreicht ist.
Bei Taxenständen auf Privatgrundstücken richtet sich das Bereitstellen nach der
vertraglichen Regelung zwischen der Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer
und dem Taxenunternehmen.

§ 3

Ordnung auf den Taxenständen

1. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen
so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist
durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen.
Die Taxen müssen stets fahrbereit sein.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei.

3. Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
Jeder unnötige Lärm und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger
sind zu vermeiden.

4. Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten,
im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Taxenstand zu befahren.

§ 4

Dienstbereit

1. Bereitstellen und Einsatzt der Taxen auf den Taxenständen können
durch einen von den Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom
örtlichen Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.
Der Dienstplan ist dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen;
Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

2. Der Landkreis Verden kann selbst einen Dienstplan aufstellen,wenn das Taxengewerbe
von dieser Möglichkeit keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch macht.

3. Während der Personenbeförderung sind die Funkgeräte so leise zu stellen,
dass Fahrgäste nicht belästigt werden.

4. Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung
aller Fahrgäste betrieben werden.

§ 5

Beförderungspflicht

Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG ist
das Gebiet des Landkreises Verden.

§ 6

Beförderungsentgelte

1. Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis,
dem Fahrpreis und ggf. dem Wartepreis zusammen .

2. Die Höhe der Beförderungsentgelte ergibt sich aus den in der Anlage 1
zu dieser Verordnung festgesetzten Taxentarife.

Zuschläge werden nicht erhoben

3. Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht
ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.Die Beförderungsentgelte
dürfen weder überschritten noch unterschritten werden.In den Beförderungsentgelten
ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

4. Die Mitnahme von Gepäck und Tieren ist frei.

5. Fahrten über die Grenze des Landkreises Verden hinaus unterliegen nicht
den festgesetzten Taxentarifen. Sie sind frei vereinbar;
die Vereinbarung muss vor Antritt der Fahrt erfolgen.

§ 7

Sondervereinbarungen

1. Abweichend von den festgesetzten Beförderungsentgelten sind
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zulässig,wenn

a) ein bestimmter Zeitraum,eine Mindestfahrzeit oder
ein Mindestumsatz pro Monat festgelegt wird,

b) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und

c) die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
schriftlich vereinbart sind.

2. Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Verden zur Zustimmung
vorzulegen;sie werden erst mit Zustimmung wirksam.

§ 8

Zahlung des Beförderungsentgeltes

1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen.
In begründeten Fällen kann bereits vor Antritt der Fahrt ein
Vorschuss bis zur Höhe des vorraussichtlichen
Beförderungsentgeltes verlangt werden.

2. Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das gezahlte
Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen
Kennzeichens der Taxe ohne Erhebung eines Aufschlages
auszustellen.

§ 9

Fahrpreisanzeiger

1. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten.Bei telefonisch bestellten
Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger erst bei
Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller einzuschalten.

2. Wird eine Fahrt von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes bestellt,so ist der
Fahrpreisanzeiger an der Grenze des Betriebssitzes ( Gemeindegrenze )
einzuschalten.Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt
wird,sind keine Anfahrtskosten zu berechnen.

3. Bei Bestellungen von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes ist die Bestellerin/
der Besteller ggf. auf die Berechnung der Anfahrtskosten hinzuweisen.

§ 10

Durchführung des Fahrauftrages

1. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet,älteren,gebrechlichen oder behinderten
Personen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks
behilflich zu sein.

2. Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist berechtigt,den Fahrgästen die Plätze zuzuweisen.
Auf die Wünsche der Fahrgäste soll dabei Rücksicht genommen werden.

3. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.Sie dürfen nur dann mitgenommen
werden,wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.
Blindenführerhunde in Begleitung von Behinderten sind immer zu befördern.

4. Mit Taxen dürfen nur Krankenfahrten durchgeführt werden,die keine Krankentransporte
im Sinne der jeweils geltenden Krankentransportrichtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten und
Krankentransportleistungen sind.

§ 11

Pflichtenbelehrung

1. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer ist verpflichtet,die beschäftigten Fahrerinnen und
Fahrer bei Einstellung und danach mindestens einmal im Jahr über ihre Pflichten nach dem
Personenbeförderungsgesetz,der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr und dieser Verordnung zu belehren.

2. Die Pflichtenbelehrung ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer mit schriftlicher
Bestätigung der Fahrerin/des Fahrers aktenkundig zu machen und mindestens ein Jahr
lang aufzubewahren.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden,soweit
nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Ahndung verwirkt ist.

§ 13

Schlussbestimmungen

1. Ein Abdruck dieser Verordnung mit Anlage ist in der Taxe mitzuführen und Fahrgästen
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

2. Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung auf die festgesetzten Beförderungsentgelte umzustellen.

§ 14

Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die Droschkenordnung des Landkreises Verden vom 15. Juni 1964 und die
Verordnung über die Entgelte für die Beförderung in Kraftdroschken im Landkreis Verden vom
3. Dezember 1979 in der Fassung der 6. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1999
außer Kraft.

 

Verden (Aller) , 22. Oktober 2001

Landkreis Verden

gez. Wächter (Landrat)
gez. Jahn (Oberkreisdirektor)


Anlage 1

zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im
Landkreis Verden (Taxenordnung) vom 22.10.2001
Änderungsverordnung vom 12.12.2014
gültig ab 01.02.2015.

1. Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 5,00 €.
In diesem Fahrpreis ist eine Beförderungsstrecke von 800 m oder
eine Wartezeit von 195 Sekunden enthalten.

2. Der weitere Fahrpreis beträgt für jeden weiteren Kilometer
0,10 € je 47,62 m = 2,10 € / km .

3. Der Zuschlag für die angeforderte Beförderung in einem Grossraumtaxi
beträgt 5,00 €,wenn mehr als vier Fahrgäste zu befördern sind.
Der Besteller ist bei der Anforderung eines Grossraumtaxis
ausdrücklich auf diesen Zuschlag hinzuweisen.


4. Für Wartezeiten,die durch den Fahrauftrag begründet sind,
beträgt das Entgelt 0,10 € je 11,61 Sekunden.
Es besteht keine Verpflichtung,länger als 30 Minuten zu warten.

5. Für eine vom Besteller verursachte Leerfahrt beträgt das Entgelt 5,00 €.

Anfahrtskosten :
Für Taxifahrten,außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Fahrerin/der Fahrer
zur Erhebung einer Anfahrtsgebühr verpflichtet.
Die Anfahrtsgebühr berechnet sich aus der Entfernung zwischen der
Ortsgrenze und dem Start b.z.w. dem Zielort
(maßgebend ist der nähere Ort zur Stadtgrenze des "Pflichtfahrgebietes").
Holen wir Sie aus einem Ort außerhalb der Pflichtfahrgebietes ab,fallen
Grundsätzlich keine Anfahrtskosten an,wenn Ihr Zielort innerhalb unseres
Pflichtfahrgebietes
(Stadt Verden inkl. Döhlbergen,Eissel,Hutbergen,Rieda,Scharnhorst und Walle)
liegt.

Es werden keine weiteren Zuschläge (z.B. Nachttarif) erhoben .


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